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U 2016 106

Ausschluss aus Alpgenossenschaft / Busse (Weiderecht)

Graubünden · 2017-02-20 · Deutsch GR
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Sozialhilfe | Beschwerde

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Am 15. Dezember 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) vom 15. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bat darin "um Er- lass sämtlicher Sozialhilfeschulden bei den verschiedenen Gemeinden sowie Aktenvernichtung (Fichen) und evtl. Schadenersatz für die unglaub- liche Odysee". Darüber hinaus nannte er als Beschwerdepunkte obge- nannte Auflagen der angefochtenen Verfügung. Begründend führte er an, dass das RAV freiwillig sei, dass mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat bis am 5. des Folgemonats zu erbringen seien und zwar nicht

- 3 - auf der Gemeindekanzlei, sondern beim RAV. Bezüglich der Quittungen hielt er fest, dass diese teilweise problematisch seien, z.B. bei einer Kol- lekte, und falls die Unterschrift der Geldgeber oder Veranstalter verwei- gert werde.

E. 4 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wegen teils unklarer Anträge in der Beschwerde auf, seine Rechtsbegehren zu präzisieren und dem Gericht ergänzend mitzuteilen, welche Punkte der angefochtenen Verfügung und wie er die- se abgeändert haben wolle. Dieser Aufforderung kam der Beschwerde- führer innert Frist nicht nach.

E. 5 a) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die strittigen Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vor- stehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend verzichtet (Art. 72 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwer- degegnerin nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 106

3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar ad hoc Peng URTEIL vom 20. Februar 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 ersuchte der Regionale Sozialdienst Prättigau/Herrschaft/Fünf Dörfer im Auftrag von A._____ bei der Gemein- de X._____ um sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. November 2016. 2. Mit Verfügung vom 15. November 2016 sprach die Gemeinde X._____ A._____ unter nachfolgenden Auflagen eine monatliche Unterstützung von maximal Fr. 1686.-- zu: "Ziff. 2: Anmeldung beim RAV zur Arbeitsvermittlung. Einreichung gemäss Vor- gabe des RAV (mindestens 5 pro Monat) von den Arbeitgebern bestätigten Ar- beitsbemühungen inklusive Ergebnisse bis am 25. des Monats (Dezember 2016

23. des Monats) an die Gemeindekanzlei. Ziff. 3: Sämtliche Einnahmen müssen detailliert ausgewiesen werden: Wann, wer, was, wo, wieviel. Handschriftliche Zettel werden nicht mehr toleriert. Für je- de Einnahme muss eine vom Geldgeber ausgestellte und von Herrn B._____ un- terzeichnete Quittung eingereicht werden. Der Geldgeber muss mit Name, Adresse und Telefonnummer ersichtlich sein." Zudem drohte die Gemeinde X._____ eine verwaltungsrechtliche Sankti- on an, nämlich eine Kürzung des Betrags für den Lebensunterhalt um 15 % (im Wiederholungsfall um 30 %), wenn A._____ den oben erwähn- ten Auflagen nicht nachkommen sollte. 3. Am 15. Dezember 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) vom 15. November 2016 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer bat darin "um Er- lass sämtlicher Sozialhilfeschulden bei den verschiedenen Gemeinden sowie Aktenvernichtung (Fichen) und evtl. Schadenersatz für die unglaub- liche Odysee". Darüber hinaus nannte er als Beschwerdepunkte obge- nannte Auflagen der angefochtenen Verfügung. Begründend führte er an, dass das RAV freiwillig sei, dass mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat bis am 5. des Folgemonats zu erbringen seien und zwar nicht

- 3 - auf der Gemeindekanzlei, sondern beim RAV. Bezüglich der Quittungen hielt er fest, dass diese teilweise problematisch seien, z.B. bei einer Kol- lekte, und falls die Unterschrift der Geldgeber oder Veranstalter verwei- gert werde. 4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer wegen teils unklarer Anträge in der Beschwerde auf, seine Rechtsbegehren zu präzisieren und dem Gericht ergänzend mitzuteilen, welche Punkte der angefochtenen Verfügung und wie er die- se abgeändert haben wolle. Dieser Aufforderung kam der Beschwerde- führer innert Frist nicht nach. 5. Am 19. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte sie zur Begründung an, dass die Anmeldung beim RAV nicht "freiwillig" sei und dass sämtliche Einnahmen detailliert ausgewiesen werden müssten, zumal die Gemeinde die Einnahmen für die Festsetzung der Sozialhilfegelder kontrollieren müsse. Im Übrigen anerkenne sie den Verfahrensablauf des RAV, wo- nach der Beschwerdeführer bis am 5. des Folgemonats 10 statt 5 Ar- beitsbemühungen beim RAV anstatt bei der Gemeindekanzlei einreichen müsse. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich und rechtser- heblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom

15. November 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin unter bestimm- ten Auflagen dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung von

- 4 - maximal Fr. 1686.-- gewährte. Gegen solche in Anwendung von Verwal- tungsrecht ergangene, individuell konkrete Entscheide, die bei keiner an- deren Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössi- schem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat der an- gefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung. Nämlich beanstandet er namentlich die Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 der an- gefochtenen Verfügung und möchte diese relativiert bzw. angepasst ha- ben. Eine Überprüfung der erwähnten Auflagen ist im vorliegenden Be- schwerdeverfahren angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer eine Kür- zung des Betrags für den Lebensunterhalt droht, sollte er diesen nicht nachkommen. Er ist folglich durch die erlassenen Auflagen beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutre- ten ist. b) Soweit er allerdings "um Erlass sämtlicher Sozialhilfeschulden bei den verschiedenen Gemeinden sowie Aktenvernichtung (Fichen) und evtl. Schadenersatz für die unglaubliche Odysee" begehrt, kann darauf nicht eingetreten werden. Einerseits besteht diesbezüglich kein Anfechtungsob- jekt und andererseits bleibt – trotz Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift durch den Instruktionsrichter vom 19. Dezember 2016

– unklar und unsubstantiiert, was der Beschwerdeführer überhaupt möch- te. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016. Streitig und

- 5 - nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die verfügten Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 rechtmässig sind.

3. a) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Be- treuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- lässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsge- setz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) auch die Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe (SKOS). b) Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Die hilfesuchende Person ist primär also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien 04/05 A.4-1). Dabei handelt es sich um eine Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungsplicht. c) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kan- ton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) statuiert denn auch aus- drücklich, dass die Hilfeleistung nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden erfolgt. Die zu unterstützende und die unterstützte

- 6 - Person ist verpflichtet, jede sachdienlich Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung ver- bundenen Auflagen der Sozialbehörden Folgen zu leisten (Art. 4 Abs. 1 UG; Marginalie "Pflichten des Unterstützten").

4. a) Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, verfügte die Beschwerdegegnerin die strittigen Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 rechtens. In Bezug auf die Auflage Ziff. 2 machte der Beschwerdeführer geltend, dass das RAV freiwillig sei, dass mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat bis am 5. des Fol- gemonats zu erbringen seien und zwar nicht auf der Gemeindekanzlei, sondern beim RAV. Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt (dazu vorne Erwägung 3), dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eige- nen Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzu- nehmen (s. auch BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Wo ander- weitige Hilfe Dritter erhältlich ist, kann keine öffentliche Unterstützung be- antragt werden. Eine Unterlassung der Anmeldung beim RAV – was ebenso die Pflicht monatlich Arbeitsbemühungen vorzuweisen anbelangt

– kann demnach zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Sozialhilfebezugs Sanktionen drohen können und der An- spruch gekürzt bzw. falls die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, die Leistungen eingestellt werden können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 20 vom 9. September 2016 E.4c und 5a m.w.H.). Denn Ar- beitsbemühungen können nicht nur im Rahmen der Arbeitslosenversiche- rung, sondern auch im Rahmen der öffentlichen Unterstützung verlangt werden. Eine Anmeldung einer um Sozialhilfe nachsuchenden Person beim RAV sowie die Pflicht monatlich Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind zwar keine Prüfkriterien bei der Beurteilung des Anspruchs auf Sozi- alhilfe, insofern also tatsächlich "freiwillig", wie es der Beschwerdeführer behauptet, allerdings können eine fehlende Anmeldung beim RAV bzw.

- 7 - mangelnde Arbeitsbemühungen einen Grund für eine sanktionelle Kür- zung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen darstellen. Sodann machte der Beschwerdeführer weiter geltend, dass er erstens bis am 5. des Folgemonats zehn Arbeitsbemühungen und zweitens diese beim RAV anstatt bei der Gemeindekanzlei einreichen müsse. Einer sol- chen Vorgehensweise stimmte die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung vom 19. Januar 2017 zwar ausdrücklich zu. Indes kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin durch- aus verlangen kann, dass die Arbeitsbemühungen auch bei der Gemein- dekanzlei einzureichen seien, darf sie doch die Einhaltung der verfügten Auflage – zum Beispiel im Hinblick auf eine allfällige Kürzung des Sozial- hilfebeitrags – überprüfen. Dass die Arbeitsbemühungen auch beim RAV vorgewiesen werden müssen, erscheint offensichtlich. Ebenfalls ist es der Gemeinde selbst überlassen, bis zu welchem Zeitpunkt (gemäss Ziff. 2 der Verfügung bis am 25. des Monats ausser Dezember bis am 23. des Monats) der Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen zu er- folgen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann darauf beruft, dass er bis am

5. des Folgemonats mindestens zehn Arbeitsbemühungen beim RAV ein- reichen müsse, ist nicht ohne weiteres erkennbar, was der Beschwerde- führer genau will. Die strittige Auflage Ziff. 2 der angefochtenen Verfü- gung sieht vor, dass der Beschwerdeführer von den Arbeitgebern bestätigte Arbeitsbemühungen inklusive Ergebnisse bis am 25. des Mo- nats (Dezember 2016 23. des Monats) gemäss den Vorgaben des RAV (mindestens 5 pro Monat) einzureichen habe. Sofern sich der Beschwer- deführer darauf beruft, dass er bis am 5. des Folgemonats zehn statt fünf Arbeitsbemühungen bis am 25. des Monats (Dezember 23. des Monats) einreichen müsse, ist vorliegend kein Rechtsschutzinteresse erkennbar und das Gericht kann darauf nicht eintreten, würde eine Erhöhung doch eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers bedeuten (reformatio in

- 8 - peius). Bei der Festlegung der Anzahl der Stellenbewerbung ist die Sozi- alhilfebehörde nicht an die Vorgaben des RAV gebunden. Es liegt viel- mehr in einem gewissen Ermessen der Sozialhilfebehörde Anzahl und Qualität der Bewerbungen im Einzelfall festzulegen. Das Verwaltungsge- richt hat sich bezüglich genügender Anzahl an Arbeitsbemühungen im Sozialhilferecht bisher nicht geäussert. Infolgedessen kann zusammen- fassend festgehalten werden, dass die Auflage Ziff. 2 der Gemeinde, wo- nach mindestens fünf Arbeitsbemühungen verlangt werden, in der ergan- genen Form rechtens verfügt wurde. Selbstredend steht es dem Be- schwerdeführer frei, jeweils mehr als die verlangten (mindestens) fünf Ar- beitsbemühungen bis am 25. des Monats nachzuweisen. b) Ebenso ist die Auflage Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, wonach sämtliche Einnahmen detailliert ausgewiesen werden müssen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass Quittungen teilwei- se problematisch seien, z.B. Kollekte, Verweigerung Unterschrift Geldge- ber oder Veranstalter. Grundsätzlich verlangt die Gemeinde zu Recht nachvollziehbare und unterzeichnete Quittungen über die Einkünfte des Beschwerdeführers. Nur so sind eine Kontrolle sowie eine korrekte Be- rechnung des Anspruchs auf öffentliche Unterstützung möglich. Es ist – wie der Beschwerdeführer vorbringt – jedoch unter Umständen nachvoll- ziehbar, dass ein Nachweis zum Beispiel für und betreffend die Höhe ei- ner Kollekte schwierig ist und die Hürden für einen solchen Nachweis nicht allzu hoch sein dürfen. Doch auch hier sollten sich nach Möglichkeit Lösungen finden lassen. Insbesondere muss das Einkommen durch den Arbeitgeber oder zum Beispiel eine Kollekte durch den zuständigen Ver- anstalter belegt werden. Der Beschwerdeführer führt im vorliegenden Fall nicht näher aus, wann und aus welchen Gründen eine Verweigerung ei- ner Unterschrift durch Geldgeber vorkommt. Auch hier wäre durch den Beschwerdeführer zu insistieren, dass eine solche für ihn notwendig sei.

- 9 -

5. a) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die strittigen Auflagen Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vor- stehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016 als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend verzichtet (Art. 72 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwer- degegnerin nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]